Vital KW 31/26 – Geschichten aus der Heimat
1.Teil aus „Unsere Heimat“ von Georg Spieß
Mit militärischer Bewachung zum Traualtar
Wie die Kleinstaaterei der vergangenen Jahrhunderte und fürstliche Willkür zu heute kaum mehr verständlichen Eingriffen in die persönliche Freiheit der Untertanen führten, davon gibt folgende Geschichte ein anschauliches Beispiel.
Zu den ältesten Siedlungen der Nordpfalz darf man Ramsen zählen. Durch das Kloster, das als Schutzpatron den hl. Georg, den Ritter St. Jörgen hatte, kam ihm besondere Bedeutung zu. Durch große Schenkungen war das Kloster nicht nur wohlhabend, es hatte auch weltliche Herrenrechte über Ramsen und Eisenberg erlangt und war zeitweise alleiniger und oberster Gerichtsherr über den riesigen Stumpfwald – früher „stamp“ genannt.
Die Vogtei (Schutzherrschaft) des Klosters hatten die Herren von Stauf. Sie hatten die Pflicht, in Aufruhr und Krieg, die Insassen mit bewaffneter Hand zu schützen. Auch oblag es ihnen die Übeltäter zu strafen. Sie hatten sozusagen die vollziehende Gewalt im Bereich der Klosterherrschaft.
Aus diesen Pflichten ergaben sich auch Rechte, die die Herren von Stauf, im 16. Jahrhundert die Grafen von Nassau-Weilburg, immer mehr auszuweiten verstanden. Erbe des ehemaligen Klosterbesitzes und dessen Herrenrechte wurde das Hochstift Worms, das zum Bistum Worms gehörte. In einem Vertrag von 1555 verzichtet das Hochstift im Austausch gegen Hettenheim auf alle Regierungsgewalt in Ramsen, behielt sich aber die Klostergüter und die Klostermühle unterhalb des Dorfes vor. Letztere heißt noch 1729 die „Ritter St. Jörgenmühle“.
Worms hatte Burg und Herrschaft Neuleiningen in Besitz. Von dort aus wurden auch die Klostergüter im Eistal verwaltet. Der bischöfliche Amtskeller in Neuleiningen verlangte von den Mühlenpächtern nicht nur die Entrichtung der Abgaben und Steuern, sie sollten auch in allen rechtlichen und kirchlichen Dingen Worms als ihre weltliche Herrschaft anerkennen. Diesem Ansinnen widersprach Nassau-Weilburg mit der Begründung, innerhalb des Nassauer Gebietes gäbe es keine andere Rechtsprechung und auch kein anderes Kirchenrecht als das ihre. Den Streit der Herren mussten die Untertanen ausbaden.
ZUR TRAUUNG GEZWUNGEN! Die Müllerin der Klostermühle verrichtete auf Anweisung des Amtskellers in Neuleiningen in der Kirche des Dorfes Leidelheim ihre Andacht. Dadurch erregte sie Anstoß bei dem in Kirchheim ansässigen nassauischen gestrengen Amtmann, der die Müllerin wissen ließ, ihre zuständige Pfarrkirche sei in Eisenberg. Unsere Jungfer wusste nun überhaupt nicht mehr was recht sei und was sie tun sollte. Sie wollte heiraten. Zu welchem Pfarrer sollte sie gehen um das Aufgebot zu bestellen? Wie auch immer sie es anstellte, sie lief Gefahr wegen Widersetzlichkeit bestraft zu werden.



