Informationen zum Heckenschnitt in der Zeit vom 01.03. – 30.09.
Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 5) ist es verboten, in der Zeit vom
1. März bis zum 30. September
· Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen
· Röhrichte zurückzuschneiden
Im Sinne des Tier- und Pflanzenschutzes bitten wir um Beachtung!
Das Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz) weist darauf hin, dass Verstöße mit einem erheblichen Bußgeld geahndet werden.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der VG Eisenberg, Tel. 06351/407-401.