Amtliche Meldung

Bekanntmachung der Gemeinde Kerzenheim

5. Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung der Gemeinde Kerzenheim vom 03. Juli 2024

  1. Die §§ 1 bis 17 bleiben unverändert.
  2. § 18 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Wiesengrabfläche wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Allerdings hat der Nutzungsberechtigte den anlässlich der Bestattung anfallenden Grabschmuck innerhalb von zwei Monaten von der Grabstätte zu entfernen.

In der Zeit vom 1. November bis 31. März ist es gestattet Grabschmuck auf den Grabplätzen abzustellen. Außerhalb dieser Zeit dürfen keine Blumengebinde, Vasen etc. auf der Grabstätte abgestellt werden.

III. Die Friedhofsatzung vom 16. Dezember 2019 bleibt im Übrigen in der bestehenden Form unverändert.

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Eisenberg (Pfalz), den 17.07 2024

gez. Andrea Schmitt
Ortsbürgermeisterin

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung).

 

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