Allgemeinverfügung wird erneut verlängert
Der Donnersbergkreis wird seine bis 20. Januar gültige Allgemeinverfügung nochmals verlängern. Demnach wird bis zum Ablauf des 11. Februar – so lange ist auch die 29. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz gültig – für Versammlungen, Ansammlungen und Aufzüge jeglicher Art unter freiem Himmel, die im Zusammenhang mit den zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie ergriffenen Infektionsschutzmaßnahmen stehen, weiterhin eine Maskenpflicht angeordnet.
Der Landkreis Alzey-Worms, die Stadt Worms sowie der Donnersbergkreis hatten sich kurz vor Weihnachten gemeinsam dazu entschlossen, eine Allgemeinverfügung zu erlassen. Die Teilnehmenden der so genannten „Spaziergänge“ sind demnach im Donnersbergkreis verpflichtet, eine medizinische Gesichtsmaske oder eine FFP2-Maske oder eine Maske eines vergleichbaren Standards zu tragen. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Maskenpflicht ebenso entbunden wie Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist.
„Nach wie vor analysieren wir Woche für Woche gemeinsam mit der Polizei die Lage, tauschen uns zudem mit anderen Landkreisen aus. Wir stellen fest, dass sich die große Mehrheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei uns im Kreis an die Maskenpflicht hält“, sagt Wolfgang Erfurt, der Erste Beigeordnete des Donnersbergkreises.
Im Donnersbergkreis finden an verschiedenen Orten „Montagsspaziergänge“ statt. Von Woche zu Woche beraten Polizei und Ordnungsbehörden, wie sie vorgehen. Dabei werden Einsatzmaßnahmen nach taktischen Gesichtspunkten ausgerichtet. Bislang wurden die „Spaziergänge“ begleitet und es wurden Personen kontrolliert. Nach derzeitigem Stand werden auf mehr als 25 Personen Ordnungswidrigkeitsverfahren zukommen, weil sie sich nicht an die Allgemeinverfügung beziehungsweise die aktuell gültige Corona-
Bekämpfungsverordnung des Landes gehalten haben. Sie müssen mit Bußgeldern zwischen 100 und 200 Euro rechnen.
„Bislang ist keiner der Spaziergänge im Donnersbergkreis angemeldet worden. Festzuhalten ist, dass bei uns im Kreis auch weiterhin alle diese Spaziergänge friedlich verlaufen sind. Bei einer Anmeldung einer Versammlung bei der Ordnungsbehörde des Donnersbergkreises wäre eine frühzeitige Kooperation zwischen Versammlungsbehörde, Polizei und den Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern möglich. So gelten die Versammlungen als unangemeldet und Verantwortliche machen sich gegebenenfalls strafbar“, sagt Erfurt.
Die nun erneut verlängerte Verfügung betrifft Versammlungen, Ansammlungen und Aufzüge jeglicher Art, die – sei es verbal oder nonverbal – auf die gemeinschaftliche kommunikative Kritik an den Corona-Bekämpfungsmaßnahmen (Hygienemaßnahmen, Impfungen etc.) abzielen und gemeinschaftlichen Widerstand zum Ausdruck bringen sollen. In
Anbetracht dessen, dass die Versammlungen gerade darauf abzielen, hoheitliche Maßnahmen zu unterlaufen und flexibel zu umgehen, ist diese umfassende Geltung der Verfügung geboten.
Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 der 29. Corona-Bekämpfungsverordnung ermöglicht es den nach dem Versammlungsgesetz zuständigen Behörden, für Versammlungen nach Art. 8 des Grundgesetzes (GG) entsprechende Auflagen festzulegen. Diese können sich beispielsweise auf das Abstandsgebot, die Maskenpflicht oder den gemeinsamen Aufenthalt nichtimmunisierter Personen im öffentlichen Raum beziehungsweise die Beschränkung der Personenanzahl bei Zusammenkünften beziehen. Auch können spontane Anordnungen oder die unmittelbare Auflösung der unangemeldeten Versammlung verfügt werden.
Der Dank von Landrat Rainer Guth sowie des Kreisbeigeordneten gilt den jeweiligen Ordnungsbehörden sowie der Polizei für einen intensiven Austausch bei der Bewertung der Lage. „Einmal mehr möchten wir uns bei allen Verbandsgemeinden bedanken, die mit Ordnungskräften unterstützen. Wie auch der kommunale Vollzugsdienst des Donnersbergkreises sind hier derzeit alle Woche für Woche weit über das eigentlich normale Maß hinaus gefordert“, betonen Rainer Guth und Wolfgang Erfurt.
In Betracht der zunehmenden Verbreitung der neuen Virusvariante Omikron kommt eine Versammlung nur unter Einhaltung von infektionshygienischen Auflagen in Betracht, sofern die hinreichende Gewähr besteht, dass diese Auflagen auch umgesetzt werden. Dabei ist die Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen, also die Einhaltung von Mindestabständen und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im Freien erforderlich, um
das Übertragungsrisiko zu minimieren. Denn nach der Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts stellt das generelle Tragen von Masken in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum weiterhin unabhängig vom individuellen Impfschutz einen wichtigen Schutz vor einer Übertragung durch Tröpfchen bei einem engen Kontakt dar. Wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern ohne Maske unterschritten wird, zum Beispiel bei größeren Menschenansammlungen, besteht auch im Freien ein Übertragungsrisiko.
„Auch im Donnersbergkreis steigen die Infektionszahlen aktuell wieder an. Umso wichtiger ist es in einer solchen Zeit, Kontakte zu reduzieren, die vielfach geschaffenen Impfangebote wahrzunehmen und mitzuhelfen, einer weiteren Ausbreitung des Infektionsgeschehens entgegenzuwirken oder die Infektionswelle zumindest abzubremsen. Für uns alle ist das eine große Herausforderung. Um diese zu meistern, ist es von enormer Bedeutung, dass sich alle an die bestehenden Regeln halten“, betonen Landrat Guth und Kreisbeigeordneter Erfurt.
INFO
Die Allgemeinverfügung im Wortlaut kann auf der Homepage des Landkreises Donnersbergkreis unter www.donnersberg.de (Bekanntmachungen) eingesehen werden.